Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KLAGENFURT 3 (Pyramidenkogel) 107,1 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.03.2012, KOA 1.217/12-001, zugeordneten Versorgungsgebietes „Klagenfurt 93,4 MHz“ für die Dauer der aufrechten Zulassung zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruches.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G