Der Entspannungsfunk GmbH wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 und § 12 PrR-G und Abs. 5 TKG 2003 die in der Beilage 1 beschriebene Übertragungskapazität „KLAGENFURT 3 (Pyramidenkogel) 107,1 MHz“ zur Erweiterung ihres mit Bescheid der KommAustria vom 22.12.2010, KOA 1.217/10-001, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 30.03.2012, KOA 1.217/12-001, zugeordneten Versorgungsgebietes „Klagenfurt 93,4 MHz“ für die Dauer der aufrechten Zulassung zugeordnet. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruches.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“