Die KommAustria hat aufgrund des Antrages von A gemäß § 9 Abs. 8 AMD-G festgestellt,
1. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „Game Company“, welches auf der Plattform YouTube unter https://www.youtube.com/channel/UCs5yZ2HVybc7YUvKWVvqcyA abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt,
2. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform TikTok unter https://www.tiktok.com/@gamecompanyat abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt und
3. dass es sich bei dem von ihm bereitgestellten Angebot „gamecompanyat“, welches auf der Plattform Instagram unter https://www.instagram.com/gamecompanyat/ abrufbar ist, derzeit um keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne des § 2 Z 3 AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“