• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    09.04.2014
  • Unterkategorie
    Hörfunk analog
  • Partei(en)
    Schallwellen Lounge GmbH, Verein Radio Maria Österreich, Mein Kinderradio Limited, Antenne "Österreich" und Medieninnovationen GmbH, Klassikradio Austria GmbH, Radio Eins Privatradio GmbH
  • GZ
    KOA 1.475/14-001

Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Graz (89,6 MHz)

1. Der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 3 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Graz (89,6 MHz)“ erteilt.

Aufgrund der zugeordneten, in der Beilage 1 beschriebenen Übertragungskapazität umfasst das Versorgungsgebiet die Stadt Graz sowie deren unmittelbares Umland, soweit dieses Gebiet durch die zugeordnete Übertragungskapazität versorgt werden kann. Die Beilage 1 bildet einen Bestandteil dieses Spruchs.

Das bewilligte Hörfunkprogramm umfasst ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24 Stunden Vollprogramm für die Zielgruppe der urbanen 15- bis 55-Jährigen, in einem Format, das auf entspannende, sanfte Musiktitel mit niedriger „Beats per Minute“-Rate setzt und eine Mischung aus Downtempo-Beats, Ambient und Trance umfassen soll. Das Musikformat umfasst die Kategorien Chillout und Downbeat, Ambient und NewAge sowie NuJazz und Crossover. Hierbei weist das Musikprogramm einen hohen Anteil an heimischer Musik auf, wobei lokale Acts sowie aktuelle Produktionen eingebunden werden sollen. Das Wortprogramm umfasst zur vollen Stunde Welt- und nationale Nachrichten, ferner lokale „news-to-use“ aus den Bereichen Fashion, Design, Wellness und Society im Umfang von jeweils eineinhalb bis zweieinhalb Minuten, wobei die Themenschwerpunkte im Bereich des kulturellen Lebens von Graz und der Lebensart der Zielgruppe liegen sollen. Ferner sollen hörergenerierte Inhalte in das Programm integriert werden. Der Anteil des Wortprogramms soll wochentags zwischen 10 % und 15 %, am Wochenende und in den Nächten zwischen 5 % und 10 % betragen.

2. Der Schallwellen Lounge GmbH wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 1 und 2 PrR-G für die Dauer der erteilten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in dem beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das Teil des Spruches dieses Bescheides ist, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Die Anträge der folgenden Antragsteller auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Versorgungsgebiet „GRAZ 8 (Eisenberg – Grambach) 89,6 MHz“ werden gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 PrR-G abgewiesen:

a) Verein „Radio Maria Österreich – der Sender mit Sendung“;

b) Mein Kinderradio Limited;

c) Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH;

d) Klassik Radio Austria GmbH;

e) Radio Eins Privatradio GmbH.

4. Gemäß § 78 AVG in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, hat die Schallwellen Lounge GmbH die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtende Verwaltungsabgabe in der Höhe von EUR 490,- innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides auf das Konto der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH einzuzahlen.

5. Gemäß § 12 Abs. 7 PrR-G wird festgestellt, dass als Grundlage für die Ausschreibung der Übertragungskapazität „GRAZ 8 (Eisenberg – Grambach) 89,6 MHz“ das technische Konzept des Vereins „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ gedient hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Weitere Entscheidungen