Auf Antrag des Vereins Freies Radio B 138 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG die dem Antragsteller mit dem Bescheid der KommAustria vom 19.12.2012, KOA 1.381/12-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz“ nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes