Auf Antrag des Vereins Freies Radio B 138 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG die dem Antragsteller mit dem Bescheid der KommAustria vom 19.12.2012, KOA 1.381/12-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „KIRCHDORF KREMS 4 (Lauterbach) 102,3 MHz“ nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes geändert.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“