• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    12.05.2021
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/21-020

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Finanzmarktaufsichtsbehörde und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers zu verantworten, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde innerhalb des Zeitraums von 01.01.2020 bis 15.01.2020 sowie in der mit Schreiben vom 20.01.2020, KOA 13.250/20-001, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 22.01.2020 bis 19.02.2020, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Gegen diesen Bescheid wurden Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 27.07.2022, W194 2244135-1/9E und W194 2253904-1/4E, die Beschwerden – soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten – gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und 4 MedKF-TG sowie gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1 und 2 MedKF-TG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die Wortfolge "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG; § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG iVm § 9 Abs. 1 VStG" durch die Wortfolge "Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: 1.) § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 und Abs. 4 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG; 2.) § 5 Abs. 1 MedKF-TG iVm § 4 Abs. 1 und Abs. 2 MedKF-TG idF BGBI. l Nr. 32/2018 iVm § 9 Abs. 1 VStG" ersetzt wird.
Das BVwG hat weiters den Beschwerden – soweit sie sich gegen den Strafausspruch richten – mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe auf eine Geldstrafe in der Höhe von 1.) 300 Euro und 2.) 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils drei Stunden) herabgesetzt wird.
Hinsichtlich des Verfahrenskostenausspruchs, des Haftungsausspruchs und des verhängten Gesamtbetrages hat das BVwG den Beschwerden mit der Maßgabe Folge gegeben, dass 1. die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Abs. 2 VStG mit einem Betrag in der Höhe von insgesamt 60 Euro festgesetzt werden, 2. der Haftungsausspruch zu lauten hat: "Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die Finanzmarktaufsichtsbehörde für die verhängte Geldstrafe sowie die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand."; und 3. der Ausspruch über den Gesamtbetrag zu lauten hat: "Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660 Euro."

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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