Gemäß § 31 Abs. 15 ORF-Gesetz (ORF-G), BGBl. Nr. 379/1984 idF BGBl. I Nr. 23/2014, wird festgestellt, dass die Bedingungen nach § 31 Abs. 11 bis 14 ORF-G für die teilweise Abgeltung des dem Österreichischen Rundfunk durch Befreiungen nach § 31 Abs. 10 ORF-G entstehenden Entfalls des Programmentgelts im Jahr 2013 erfüllt wurden.
Anm.: Der veröffentlichte Bescheid entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.