• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    07.02.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    C
  • GZ
    KOA 1.965/18-003

Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen

C hat als Geschäftsführer der X- GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass am 13.10.2016 im Programm „X“ zwischen 15:00 und 16:00 Uhr durch Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von 15 Minuten und 14 Sekunden die innerhalb eines Einstundenzeitraumes maximal zulässige Werbedauer von 20 vH um 3 Minuten und 14 Sekunden überschritten worden ist.

Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.

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