C hat als Geschäftsführer der X- GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass am 13.10.2016 im Programm „X“ zwischen 15:00 und 16:00 Uhr durch Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von 15 Minuten und 14 Sekunden die innerhalb eines Einstundenzeitraumes maximal zulässige Werbedauer von 20 vH um 3 Minuten und 14 Sekunden überschritten worden ist.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G