Die KommAustria hat auf Antrag der AK Vorarlberg Immobilien GmbH gemäß § 2 und § 4 des Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetzes (MedKF-TG) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) festgestellt, dass die AK Vorarlberg Immobilien GmbH nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“