Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat die Anzeige eines audiovisuellen Mediendienstes durch Georg Varga gemäß § 9 Abs. 2 AMD-G iVm § 13 Abs. 3 AVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.