Auf Antrag der Entspannungsfunk Gesellschaft mbH wurde gemäß § 74 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria vom 31.08.2007, KOA 1.380/07-001, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage („STEYR 3 (Steyrwerke) 99,4 MHz“) wie im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1) ersichtlich geändert (Standortverlegung auf nunmehr „STEYR (Tröschberg) 99,4 MHz“).
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen