Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat festgestellt dass die Mur-Mürztal Radiobetriebs GmbH die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie im Programm „MM 89,6 – Das Musikradio“ am 11.07.2005 um ca. 16:02 Uhr, 17:02 Uhr und 17:32 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat sowie am 11.07.2005 um ca. 16:23 Uhr, 16:56 Uhr, 17:27 und 17:52 Uhr Werbung nicht eindeutig durch akustische Mittel vom nachfolgenden Programm getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen