Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Traunviertel“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Arabella Oberösterreich“ den Auftrag in Spruchpunkt 4. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.378/11-008 verletzt hat, indem sie der gemäß § 26 Abs. 2 Privatradiogesetzes auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft desselben im Rahmen des von der Privatradio Arabella GmbH & Co KG ausgestrahlten Hörfunkprogramms nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“