Gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 iVm § 26 Abs. 2 Privatradiogesetz wird festgestellt, dass die Privatradio Arabella GmbH & Co KG als Veranstalterin des im Versorgungsgebiet „Traunviertel“ ausgestrahlten Hörfunkprogramms „Arabella Oberösterreich“ den Auftrag in Spruchpunkt 4. des Bescheides der KommAustria vom 24.03.2011, KOA 1.378/11-008 verletzt hat, indem sie der gemäß § 26 Abs. 2 Privatradiogesetzes auferlegten Verpflichtung zur Veröffentlichung des Spruchpunktes 2. dieses Bescheides innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft desselben im Rahmen des von der Privatradio Arabella GmbH & Co KG ausgestrahlten Hörfunkprogramms nicht fristgerecht nachgekommen ist.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G