Die KommAustria hat auf Antrag der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 24.10.2012, KOA 1.307/12-012, mit welchem der Hit FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“