• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsaufsicht
  • Datum
    15.02.2013
  • Unterkategorie
    Programmänderungen
  • Partei(en)
    HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H.
  • GZ
    KOA 1.307/13-001

Feststellung, dass keine grundlegende Änderung des Programmcharakters vorliegt

Die KommAustria hat auf Antrag der HiT FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. wird gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung, wie sie im Antrag vom 09.01.2012 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenats (BKS) vom 02.09.2010, GZ 611.056/0003-BKS/2009, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 24.10.2012, KOA 1.307/12-012, mit welchem der Hit FM NÖ Süd Radiobetriebsges.m.b.H. eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms im Versorgungsgebiet "Südöstliches Niederösterreich und angrenzende Gemeinden des Burgenlands" erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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