Gemäß § 38 AVG wurde das Verfahren über die Anzeige der Energienetze Steiermark GmbH gemäß § 9 Abs. 1 AMD-G vom 21.06.2017 betreffend den unter https://www.youtube.com/channel/UCMsocx47y4b8cPVEHhmPSxA abrufbaren Youtube-Kanal bis zur Vorabentscheidung des in der Rechtssache C-132/17 Peugeot Deutschland GmbH angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Union ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G