Auf Antrag der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH wurde gemäß § 7 Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass auch nach dem in Aussicht gestellten Erwerb von 100 % der Geschäftsanteile an der Antenne Innviertel Rundfunk GmbH durch die Krone-Media Beteiligungs GmbH den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 7 bis 9 Privatradiogesetz entsprochen wird.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G