A hat als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms "Mühlviertel TV" am 06.01.2015 in Freistadt im Rahmen der von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung in dem ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrag über das "Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt" gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“