A hat als Veranstalterin des Satellitenfernsehprogramms "Mühlviertel TV" am 06.01.2015 in Freistadt im Rahmen der von 18:00 bis 19:00 Uhr ausgestrahlten Wochensendung in dem ab ca. 18:17 Uhr gesendeten Beitrag über das "Nahversorgungszentrum Windhaag bei Freistadt" gemäß § 31 Abs. 2 iVm § 2 Z 29 AMD-G verbotene Schleichwerbung ausgestrahlt.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G