Der Beschudligte hat es im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste „ARF“ und „SalzTV“ sowie des Kabelfernsehprogramms „ARF - Ausseer Regionalfernsehen“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes