Der Beschudligte hat es im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2017 unterlassen, bei der Kommunikationsbehörde Austria in Mariahilferstraße 77-79, 1060 Wien, eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Abrufdienste „ARF“ und „SalzTV“ sowie des Kabelfernsehprogramms „ARF - Ausseer Regionalfernsehen“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.