Auf Antrag der WELLE 1 Oberösterreich GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung unter Berücksichtigung des mit Bescheid des BKS vom 31.03.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G