Auf Antrag der WELLE 1 Oberösterreich GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die beabsichtigte Programmänderung unter Berücksichtigung des mit Bescheid des BKS vom 31.03.2008, GZ 611.074/0005-BKS/2008, genehmigten Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Oberösterreichischer Zentralraum“ eine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 Z 1 und 2 PrR-G darstellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“