• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    23.02.2016
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    WELLE SALZBURG GmbH
  • GZ
    KOA 1.211/16-002

Bewilligung der Änderung der Polarisation für den Standort BRUECKL 98,2 MHz

Der WELLE SALZBURG GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 die mit rechtskräftigem Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 24.09.2013, KOA 1.211/13-006, zuletzt geändert mit rechtskräftigem Bescheid der KommAustria vom 10.09.2015, KOA 1.211/15-004, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „BRUECKL 2 (Lippekogel) 98,2 MHz“ nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes (Beilage 1) geändert.

Bis zum endgültigen Abschluss des Koordinierungsverfahrens gilt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1. gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 mit der Auflage, dass sie nur zu Versuchszwecken ausgeübt werden darf und jederzeit widerrufen werden kann.

Gemäß § 81 Abs. 6 TKG 2003 wird die Bewilligung nach Spruchpunkt 1. unter der Auflage erteilt, dass der Bewilligungsinhaber für den Fall von auftretenden Störungen, welche durch die Inbetriebnahme der erwähnten Funkanlage verursacht werden, geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, um diese Störungen umgehend zu beseitigen.

Mit dem positiven Abschluss des Koordinierungsverfahrens entfallen die Auflagen gemäß den Spruchpunkten 2. und 3. Mit dem negativen Abschluss des Koordinierungsverfahrens erlischt die Bewilligung gemäß Spruchpunkt 1.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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