Über Antrag der PULS CITY TV GmbH, der Zulassungsinhaberin für Ballungsraumfernsehen in Wien, hat die KommAustria über die gemäß § 13 Abs. 5 PrTV-G iVm § 19 Abs. 3 PrTV-G festzulegenden Bedingungen unter denen der ORF den Kanal 34 (WIEN 1) sowie die dazugehörige Sendeanlage dem Zulassungsinhaber zur Veranstaltung von Privatfernsehen im Ballungsraum Wien zur Verfügung zu stellen hat, entschieden.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 1.7.2003, GZ 611.184/002-BKS/2003, die Entscheidung inhaltlich im Wesentlichen bestätigt (Änderung hinsichtlich der Rechtsgrundlage und Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung). Link zur Entscheidung des BKS (pdf)
Der Verfassungsgerichtshof hat den Bescheid mit Erkenntis vom 28.9.2006, B 1100/03, aufgehoben, weil er nicht (mehr) der nachträglich rückwirkend geänderten Rechtsgrundlage des § 13 PrTV-G entspricht. Link zur Entscheidung des VfGH (RIS)
Das Verfahren ist damit wieder beim Bundeskommunikationssenat anhängig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“