Über Anzeige der LT1 Privatfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Programmbouquet mit der Aufnahme des Fernsehprogramms „BTV“ sowie dem Wegfall des Fernsehprogramms „Comedy Central / VIVA“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Veröffentlichung der Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes