Über Anzeige der LT1 Privatfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“, wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Programmbouquet mit der Aufnahme des Fernsehprogramms „BTV“ sowie dem Wegfall des Fernsehprogramms „Comedy Central / VIVA“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Die Veröffentlichung der Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G