• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    24.07.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    MMag. Elisabeth Keplinger-Radler
  • GZ
    KOA 2.300/15-015

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass MMag. Elisabeth Keplinger-Radler als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,622 GHz, verbreiteten Programms "Mühlviertel TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 06.01.2015 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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