Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass MMag. Elisabeth Keplinger-Radler als Veranstalterin des über den Satelliten ASTRA digital 19,2° Ost, Polarisation: horizontal, Transponder: 115, Frequenz: 12,622 GHz, verbreiteten Programms "Mühlviertel TV" die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 06.01.2015 zwischen 18:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.