1. Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit § 60, § 61 Abs. 1 und § 62 Abs. 1 AMD G fest, dass die RTS Regionalfernsehen GmbH als Veranstalterin des Programms „RTS Regional TV Salzburg“ am 05.03.2014
a. zwischen ca. 18:30 Uhr und 19:00 Uhr die Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ vom 05.03.2014 ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
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b. zwischen ca. 19:30 Uhr und 20:00 Uhr die Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ vom 27.02.2014 ausgestrahlt hat, die gesponsert wurde durch
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und dadurch jeweils § 37 Abs. 4 AMD-G verletzt hat, wonach Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen Information nicht gesponsert werden dürfen;
2. um ca. 18:30 Uhr, 19:00 Uhr, 19:30 Uhr und 19:59 Uhr im Zuge der Sendung zur politischen Information „Salzburg Magazin“ Sponsorenhinweise ausgestrahlt hat, in denen der Moderator selbst Bestandteil der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wurde, und dadurch jeweils § 32 Abs. 1 AMD-G verletzt hat, wonach Personen, die regelmäßig Nachrichtensendungen und Sendungen zur politischen
Information vorstellen, nicht in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation auftreten dürfen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.