Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G) festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ von 06.08.2015 bis 16.09.2015 ohne vorherige Genehmigung der Änderungen durch die Regulierungsbehörde auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat. Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G