• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.10.2015
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Sky Österreich Fernsehen GmbH
  • GZ
    KOA 2.300/15-025

Feststellung einer Verletzung von § 6 Abs. 2 AMD-G

Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Mediendiensteanbieter gemäß §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G) festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 6 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie das Satellitenfernsehprogramm „Sky Sport Austria“ von 06.08.2015 bis 16.09.2015 ohne vorherige Genehmigung der Änderungen durch die Regulierungsbehörde auch im HD-Signal und über eine andere Satelliten-Übertragungskapazität verbreitet hat. Darüber hinaus wurde gemäß § 62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei dieser Rechtsverletzung um keine schwerwiegende Verletzung des AMD-G handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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