Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gemäß § 25 PrR-G gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden. Die Beschwerdeführer hatten jeweils eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. § 17 PrR-G erlaubt die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des ORF nur in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Dieses Verfahren richtete sich gegen die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), die das Mantelprogramm produziert und den anderen Hörfunkveranstaltern zur Übernahme anbietet, nicht aber selbst übernimmt. Diese Tätigkeit ist von § 17 PrR-G nicht erfasst, die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G