Die KommAustria hat am 19.4.2002 über mehrere Beschwerden gemäß § 25 PrR-G gegen Hörfunkveranstalter des Krone Hitr@dio-Verbunds entschieden. Die Beschwerdeführer hatten jeweils eine zu weitgehende Übernahme des Krone-Hitradio-Mantelprogramms durch die lokalen "Krone-Radios" behauptet. § 17 PrR-G erlaubt die zeitgleiche Übernahme von Sendungen, Sendereihen und Teilen von Sendungen anderer Hörfunkveranstalter oder des ORF nur in einem Ausmaß von höchstens 60 % der täglichen Sendezeit. Werbefreie unmoderierte Musiksendungen dürfen ohne diese Beschränkungen übernommen werden.
Dieses Verfahren richtete sich gegen die Donauwelle Radio Privat Niederösterreich GmbH (Krone Hitr@dio Wien/Niederösterreich), die das Mantelprogramm produziert und den anderen Hörfunkveranstaltern zur Übernahme anbietet, nicht aber selbst übernimmt. Diese Tätigkeit ist von § 17 PrR-G nicht erfasst, die Beschwerde wurde daher abgewiesen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“