Gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 iVm § 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz wird festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheide der KommAustria vom 17.06.2002, KOA 2.100/02-012, vom 05.12.2003, KOA 2.100/03-063, und vom 02.03.2004, KOA 2.100/04-009) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Fashion TV“, die Bestimmung des § 6 AMD-G verletzt hat, indem sie im Zeitraum vom 31.10.2010 bis zum 16.02.2011 ihr Programm „Fashion TV“ täglich von 06:00 bis 18:00 Uhr ausstrahlt hat, ohne diese wesentliche Änderung der Programmdauer der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid wurde vom Bundeskommunikationssenat bestätigt (GZ 611.192/0001-BKS/2011 vom 31.05.2011).
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“