Gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 iVm § 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz wird festgestellt, dass die FASHION TV Programmgesellschaft mbH als Veranstalterin des über Satellit (Zulassungsbescheide der KommAustria vom 17.06.2002, KOA 2.100/02-012, vom 05.12.2003, KOA 2.100/03-063, und vom 02.03.2004, KOA 2.100/04-009) und Kabel verbreiteten Fernsehprogramms „Fashion TV“, die Bestimmung des § 6 AMD-G verletzt hat, indem sie im Zeitraum vom 31.10.2010 bis zum 16.02.2011 ihr Programm „Fashion TV“ täglich von 06:00 bis 18:00 Uhr ausstrahlt hat, ohne diese wesentliche Änderung der Programmdauer der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen.
Der Bescheid wurde vom Bundeskommunikationssenat bestätigt (GZ 611.192/0001-BKS/2011 vom 31.05.2011).
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G