Auf Antrag der Superfly Radio GmbH hat die KommAustria gemäß § 28a Abs. 2 PrR-G, festgestellt, dass die beabsichtige Programmänderung, wie sie im Antrag vom 06.05.2010 dargestellt wurde, unter Berücksichtigung des Bescheides des Bundeskommunikationssenates vom 18.06.2007, GZ 611.176/0003-BKS/2007, mit dem der Sunshine Radio GmbH (Rechtsvorgängerin der Superfly Radio GmbH) eine Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms erteilt wurde, keine grundlegende Änderung des Programmcharakters im Sinne des
§ 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28a Abs. 1 PrR-G darstellt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“