Die KommAustria hat die Beschwerde des Mag. Eytan Reif soweit sie sich auf die Ausstrahlung einer Schweigeminute im Fernsehprogramm ORF 2 sowie die Hörfunkprogramme Radio Niederösterreich, Radio Kärnten und Ö1 bezog, gemäß § 4 Abs. 1 Z 12, § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 5 und 7 iVm §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G als unbegründet abgewiesen. Im Hinblick auf die gerügte Verletzung des Objektivitätsgebots durch die Behauptung des Kreuzestodes Jesu Christi am „Karfreitag in der Stunde um 15:00 Uhr“, wurde die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 5 iVm § 10 Abs. 5 und Abs. 7 ORF-G iVm §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit sie sich auf die übrigen Hörfunkprogramme bezog, gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 3 iVm § 37 Abs. 1 ORF-G zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom vom 13.12.2012, GZ 611.803/0002-BKS/2012, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 13.12.2012, GZ 611.803/0002-BKS/2012, mit Erkenntnis vom 29.11.2014, B 150/2013-13, abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 23.03.2015 eingestellt (Zl. Ro 2015/03/0013-5).
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“