• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Frequenzen
  • Datum
    04.02.2015
  • Unterkategorie
    Fernmelderechtliche Bewilligung/Änderung
  • Partei(en)
    Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 1.800/15-008

Fernmelderechtliche Bewilligung für UKW-Sendeanlagen des Österreichischen Rundfunks

Die dem Österreichischen Rundfunk (ORF) mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde vom 18. Dezember 1957, B M Zl. 65 000-8/57, zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberster Fernmeldebehörde vom 25. Mai 1987, GZ 20 200/III-25/87, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage ZEDERHAUS wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend abgeändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „ZEDERHAUS 90,1 MHz“, „ZEDERHAUS 96,4 MHz“ und „ZEDERHAUS 99,6 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von 10 Jahren berechtigt ist. Die technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.

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