Die dem Österreichischen Rundfunk (ORF) mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft als oberster Fernmeldebehörde vom 18. Dezember 1957, B M Zl. 65 000-8/57, zuletzt geändert mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr als oberster Fernmeldebehörde vom 25. Mai 1987, GZ 20 200/III-25/87, erteilte Sendebewilligung hinsichtlich der UKW-Sendeanlage ZEDERHAUS wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003 dahingehend abgeändert, dass der ORF zur Errichtung und zum Betrieb der in den geänderten technischen Anlageblättern beschriebenen Funkanlagen „ZEDERHAUS 90,1 MHz“, „ZEDERHAUS 96,4 MHz“ und „ZEDERHAUS 99,6 MHz“ zur Veranstaltung von Hörfunk für die Dauer von 10 Jahren berechtigt ist. Die technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 3) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"