A hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortliche zur Vertretung nach außen Berufene der oe24 GmbH zu verantworten, dass im von der oe24 GmbH veranstalteten Fernsehprogramm „oe24TV“ am 15.10.2015 in dem zwischen ca. 17:47 Uhr und 17:51 Uhr ausgestrahlten Beitrag über das Einrichtungshaus „Kare“ im Rahmen der Sendung „Madonna TV“ durch Produktplatzierungen zu Gunsten von „Vodka Absolut“ audiovisuelle kommerzielle Kommunikation für Spirituosen ausgestrahlt wurde.
Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G