• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    25.10.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/18-076

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der „Die Mödlinger Saubermacher Ges.m.b.H.“ und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass die „Die Mödlinger Saubermacher Ges.m.b.H.“ in 2340 Mödling, Fabriksgasse 5 - 9, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2018 bis 15.04.2018 sowie in der mit Schreiben vom 23.04.2018, KOA 13.250/18-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 26.04.2018 bis 24.05.2018, die Bekanntgabe gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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