Die KommAustria hat der Livetunes Network GmbH gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 5 Z 1 und Abs. 6 PrR-G iVm mit § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. TKG 2003 für den Zeitraum vom 19.10.2015 bis zum 12.11.2015 eine Zulassung zur Veranstaltung von Ereignishörfunk für die Veranstaltung „Viennale 2015“ erteilt.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G