Die KommAustria hat über Anzeige der WT1 Privatfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 13.04.2017, KOA 4.415/17-004, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „WT1“ über die der LT1 Privatfernsehen GmbH zugeordneten terrestrische Multiplex-Plattform („MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“) gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „WT1“ im SD-Format beginnend mit 25.12.2018 anstatt der genannten Multiplex-Plattform („MUX C – Weite Teile des Bundeslandes Oberösterreich“) der LT1 Privatfernsehen GmbH über die Multiplex-Plattform „MUX C – Großraum Linz“ der ORS comm GmbH & Co KG (Bescheid der KommAustria vom 09.11.2018, KOA 4.215/18-007) verbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“