• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    12.07.2019
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/19-036

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ des Rechtsträgers Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe Bestatter und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Europaplatz 1, zu verantworten, dass die Wirtschaftskammer Kärnten, Fachgruppe Bestatter innerhalb des Zeitraums von 01.10.2018 bis 15.10.2018 sowie in der mit Schreiben vom 29.10.2018, KOA 13.250/18-005, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 02.11.2018 bis 30.11.2018, die Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle unterlassen hat.

Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 13.02.2020, W249 2223689-1/6E, abgewiesen.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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