Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkanlagen „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ und „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung
a. von „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ nach „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“, sowie
b. von „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ nach „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“
gemäß den in den Beilagen ./1 und ./2 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen