Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkanlagen „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ und „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung
a. von „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ nach „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“, sowie
b. von „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ nach „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“
gemäß den in den Beilagen ./1 und ./2 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G