Auf Antrag der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 Z 1 und Z 3 sowie Abs. 5 TKG 2003, die mit Erkenntnis des BVwG vom 12.08.2015, W194 2010074-1/11E, erteilte Bewilligung zur Errichtung und Inbetriebnahme der Funkanlagen „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ und „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ dahingehend geändert, dass eine Standortverlegung
a. von „EISENERZ (Polster) 99,7 MHz“ nach „BRUCK MUR 2 (Madereck) 99,8 MHz“, sowie
b. von „KAPFENBERG (Burg Oberkapfenberg) 90,7 MHz“ nach „WARTBERG MZT 1 (Wartbergkogel) 90,8 MHz“
gemäß den in den Beilagen ./1 und ./2 zu diesem Bescheid festgelegten technischen Parametern bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“