Die Beschuldigte hat als Geschäftsführerin der W GmbH (XXX) und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufene und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortliche dieser Gesellschaft unterlassen, der KommAustria die Aufnahme der Tätigkeit des unter der Internetadresse „xxx“ bereitgestellten audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.