Mit diesem Bescheid wurde die bundesweite Hörfunkzulassung der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. mit der Übertragungskapazität "Funkstelle HALLWANG, Frequenz 92,3 MHz" ausgebaut.
Die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 07.09.2009, GZ 611.198/0001-BKS/2009 als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid ist damit rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen