"Gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), wird der Radio Arabella Oberösterreich GmbH & Co KG (FN 268342 x beim Landesgericht Linz) für den Zeitraum von 23.11.2015 bis 24.11.2015, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden Anlageblatt (Beilage 1) beschriebenen Funkanlage
„Freistadt 93,8 MHz“
zur Veranstaltung von Hörfunk im Rahmen von Versuchsabstrahlungen erteilt."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“