Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G wurde festgestellt, dass die IRO & Partners Management- und Marketing Beratungsgesellschaft m.b.H. über einen durchgehenden Zeitraum von einem Jahr aus von ihr zu vertretenden Gründen keinen regelmäßigen Sendebetrieb entsprechend ihrer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk zwecks Verbreitung von Spartenprogrammen zur Vermittlung innerbetrieblicher Schulungs-, Firmen- und Informationsinhalte sowie zur Übermittlung firmeninterner Informationen an Kunden, welche ihr mit Bescheid der Privatrundfunkbehörde vom 28. September 2000, GZ 611.801/9-PRB/00, erteilt wurde, ausgeübt hat. Gemäß § 5 Abs 7 Z 1 PrTV-G ist diese Zulassung daher erloschen.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung „MUX II – Salzburg und Oberösterreich“
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes