Der Antenne „Österreich“ und Medieninnovationen GmbH wurde gemäß § 3 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 5, 6 und 13 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 PrR-G iVm § 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 TKG 2003, für die Dauer von zehn Jahren ab 02.09.2015 die Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Salzburg“ erteilt.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G