Die KommAustria hat festgestellt, dass die Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH (Liferadio Tirol) als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Tirol“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 09.06.2006 um ca. 17:15 Uhr redaktionellen Inhalt nicht eindeutig durch akustische Mittel vom folgenden Werbespot getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.3.2007, GZ 611.001/0001-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G