Die KommAustria hat festgestellt, dass die Schlüsselverlag J.S. Moser GmbH (Liferadio Tirol) als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Tirol“ die Bestimmung des § 19 Abs. 3 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass sie am 09.06.2006 um ca. 17:15 Uhr redaktionellen Inhalt nicht eindeutig durch akustische Mittel vom folgenden Werbespot getrennt hat.
Darüber hinaus wurde die Veröffentlichung dieser Entscheidung aufgetragen.
Der Bundeskommunikationssenat hat mit Bescheid vom 26.3.2007, GZ 611.001/0001-BKS/2007, die dagegen erhobene Berufung abgewiesen, die Feststellung ist damit rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“