Dem Verein zur Schaffung und zum Betrieb von unabhängigen Fachhochschulradios St. Pölten wurde vom 01.04.2006 bis zum 31.03.2007 die Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im Sinne des § 3 Abs. 5 Z 2 PrR-G (Ausbildungsradio) unter Nutzung der Übertragungskapatität "S POELTEN 4 (Fernheizwerk St. Pölten Nord) 94,4 MHz" erteilt.
Das Programm ("Campusradio") umfasst ein zur Gänze eigengestaltetes 24h-Vollprogramm mit einem Programmschema, wonach im Rahmen der Fachhochschulstudiengänge ein Programm für Studenten und Schüler gesendet wird. Das Programm umfasst verschiedene Sendeflächen, die Musiksendungen, Talk-Sendungen, Sendungen zu den Themenbereichen IT und Medien, Chartsendungen u.ä. enthalten.
Diese Zulassung ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen