Aufgrund der Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung sämtlicher Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG sowie sämtlicher Gesellschaftsanteile an der ATV Privat TV GmbH, die derzeit jeweils im Eigentum der Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft stehen, an die ProSiebenSat.1Puls4 GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die veröffentlichte Version des Bescheides weicht aufgrund der Anonymisierung vom Original ab.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G