Aufgrund der Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung sämtlicher Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG sowie sämtlicher Gesellschaftsanteile an der ATV Privat TV GmbH, die derzeit jeweils im Eigentum der Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft stehen, an die ProSiebenSat.1Puls4 GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die veröffentlichte Version des Bescheides weicht aufgrund der Anonymisierung vom Original ab.