Aufgrund der Anzeige der ATV Privat TV GmbH & Co KG wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung sämtlicher Kommanditanteile an der ATV Privat TV GmbH & Co KG sowie sämtlicher Gesellschaftsanteile an der ATV Privat TV GmbH, die derzeit jeweils im Eigentum der Tele-München Fernseh-GmbH & Co Produktionsgesellschaft stehen, an die ProSiebenSat.1Puls4 GmbH weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Die veröffentlichte Version des Bescheides weicht aufgrund der Anonymisierung vom Original ab.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“