Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH wurde die durch den Bescheid der KommAustria vom 19.08.2014, KOA 1.011/14-014, zuletzt geändert mit Bescheid der KommAustria vom 06.06.2016, KOA 1.011/16-038 der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 iVm § 12 Abs. 1 PrR-G, iVm § 54 Abs. 3 Z 1 TKG 2003, in ihrem Spruchpunkt 1. dahingehend geändert, dass diese Zulassung in dem durch die in den Beilagen 1-22, 24-113 und 115-154 beschriebenen Übertragungskapazitäten, nunmehr somit auch in dem durch die Übertragungskapazität Funkstelle WENNS, Standort Klapf, Frequenz 105,8 MHz versorgten Gebiet, erteilt wird, wobei die Beilage 154 einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides bildet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Der Bescheid wurde durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 27.06.2016, KOA 1.011/16-043, berichtigt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“