Auf Antrag des Vereins Campus Radio St. Pölten wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.03.2016, KOA 1.102/16-008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung bewilligt wird.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G