Auf Antrag des Vereins Campus Radio St. Pölten wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003 die mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 18.03.2016, KOA 1.102/16-008, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte Erhöhung der Sendeleistung bewilligt wird.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“