Gemäß § 6 Privatfernsehgesetz wird über Antrag der Yu Planet-Dragutinovic KEG die Verbreitung des Hörfunkprogramms der Antragstellerin gemäß dem Zulassungsbescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 10.05.2005, KOA 2.100/05-028, über den Satelliten Eutelsat Hotbird 6, 13 Ost (Transponderfrequenz 12.322 GHz, Horizontal polarisiert) genehmigt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen