• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    10.04.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-092

Straferkenntnis wegen unterlassener Bekanntgabe nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als Vorsitzender des Vorstandes des Verbandes der Österreichischen Berg- und Skiführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 39, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie bis zum Ende der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 03.05.2017 bis 31.05.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Im Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.06.2017 bis zum 08.06.2017 wird das Verfahren eingestellt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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