Der Beschuldigte hat als Vorsitzender des Vorstandes des Verbandes der Österreichischen Berg- und Skiführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 39, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie bis zum Ende der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 03.05.2017 bis 31.05.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Im Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.06.2017 bis zum 08.06.2017 wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“