Der Beschuldigte hat als Vorsitzender des Vorstandes des Verbandes der Österreichischen Berg- und Skiführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher, zu verantworten, dass der Verband der Österreichischen Berg- und Skiführer in 6020 Innsbruck, Olympiastraße 39, innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie bis zum Ende der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, d.i. im Zeitraum von 03.05.2017 bis 31.05.2017, Bekanntgaben gemäß §§ 2 und 4 MedKF-TG an die KommAustria über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Im Hinblick auf den vorgeworfenen Tatzeitraum vom 01.06.2017 bis zum 08.06.2017 wird das Verfahren eingestellt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"