Dem Österreichischen Rundfunk (ORF) wird gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in den technischen Anlageblättern Nr. 1 bis 8 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab 03.12.2014, für die in den technischen Anlageblättern Nr. 9 bis 18 beschriebenen Funkanlagen für die Dauer von zehn Jahren ab 08.12.2014, erteilt. Die beiliegenden technischen Anlageblätter (Beilagen 1 bis 18) bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Bescheides.
Der Bescheid ist rechtskräftig.