Aufgrund der Beschwerde der
Parteien 1. bis 14. [private Fernsehveranstalter],
alle vertreten durch den Verband Österreichischer Privatsender vom 01.06.2011 hat die KommAustria gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-Gesetz (ORF-G) festgestellt, dass
1. der ORF durch die Live-Übertragung
a.) des Halbfinalspiels des ÖFB-Samsung-Cups am 03.05.2011 ab 18:30 Uhr, zwischen den Vereinen SV Kapfenberg und SC Austria Lustenau, sowie
b.) der Spiele mit Beteiligung der österreichischen Nationalmannschaft bei der Eishockey-A-WM in der Slowakei, nämlich am 30.04.2011 ab 16:15 Uhr USA gegen Österreich, am 02.05.2011 ab 20:15 Uhr Schweden gegen Österreich, am 04.05.2011 ab 16:15 Uhr Österreich gegen Norwegen, am 05.05.2011 ab 16:15 Uhr Weißrussland gegen Österreich, am 07.05.2011 ab 12:15 Uhr Österreich gegen Slowenien und am 08.05.2011 ab 20:15 Uhr Lettland gegen Österreich, sowie der Spiele der Finalphase der Eishockey-A-WM, nämlich am 11.05.2011 ab 16:15 Uhr das Viertelfinale Tschechien gegen USA und ab 20:15 Uhr das Viertelfinale Schweden gegen Deutschland, am 12.05.2011 ab 16:15 Uhr das Viertelfinale Finnland gegen Norwegen und ab 20:15 Uhr das Viertelfinale Kanada gegen Russland, am 13.05.2011 ab 16:15 Uhr das Halbfinale Tschechien gegen Schweden und ab 20:15 Uhr das Halbfinale Russland gegen Finnland sowie am 15.05.2011 ab 16:00 Uhr das Spiel um den dritten Platz Russland gegen Tschechien sowie ab 20:30 Uhr das Finale Schweden gegen Finnland,
im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS Premium-Sportbewerbe ausgestrahlt und dadurch § 4b Abs. 4 ORF-G verletzt hat.
2. Der Beschwerdeantrag festzustellen, dass der ORF am 22.04.2011 ab 13:45 Uhr durch die Live-Übertragung des Viertelfinalspiels von Jürgen Melzer gegen David Ferrer im Rahmen des ATP-World-Tour-500-Turniers in Barcelona im Sport-Spartenprogramm ORF SPORT PLUS gegen das in § 4b Abs. 4 ORF-G normierte Verbot der Übertragung von Premium-Sportbewerben verstoßen habe, wird gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. c iVm § 37 Abs. 1 ORF-G abgewiesen.
Alle Parteien haben gegen diesen Bescheid Berufung erhoben. Den Berufungen wurde mit Bescheid des BKS vom 23.05.2012, GZ 611.941/0004-BKS/2012, teilweise stattgegeben, teilweise wurden sie abgewiesen. Die Beschwerde der 14 privaten Rundfunkveranstalter gegen den Bescheid des BKS wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 26.06.2013, Zl 2012/03/0105-5, als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“