Über Anzeige der ORS comm GmbH & Co KG Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 28.03.2013, KOA 4.270/13-001, erteilten Zulassung zum Betrieb der terrestrischen Multiplex-Plattform „MUX F“, wurde gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass im Bouquet (nach der Umstellung des MUX A von DVB-T auf DVB-T2) mit dem hinzutreten des Fernsehprogramms „ATV“ in SD (unverschlüsselt im Plattformmodell) sowie der Hörfunkprogramme „Radio Ö24“ und KRONEHIT sowie dem Wegfall des Programms „RTL“ den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.